§ 1 Name und Sitz
§ 2 Ziele
§ 3 Mitgliedschaft
§ 4 Datenschutz
§ 5 Beiträge
§ 6 Vorstand, Organe des Verbandes
§ 7 Mitgliederversammlung
§ 8 Protokollführung
§ 9 Kassenführung und -prüfung
§10 Satzungsänderung und Auflösung
§11 Schlussbestimmungen
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§ 7 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen.
Außerdem ist sie einzuberufen, wenn mindestens die Hälfte der derzeitigen Mitglieder oder der Vorstand es unter der Angabe des
Zwecks und der Gründe verlangen. Die Mitgliederversammlung wird durch die/den Vorsitzenden einberufen. Die
dazu erforderliche Einladung muss mindestens zwei Wochen vor der Tagung erfolgen.
- Die Tagesordnung ordentlicher Mitgliederversammlungen soll mindestens folgende Punkte umfassen:
- Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
- Tätigkeitsbericht der/des Vorsitzenden
- Bericht der Kassenwartin oder des Kassenwartes
- Bericht der zwei Kassenprüferinnen oder Kassenprüfer
- Entlastung des Vorstands
- Wahlen: Vorstandsmitglieder (gemäß § 6 Abs. 2), zwei Kassenprüfer/innen
- Verschiedenes
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen wurde. Nur ordentliche Mitglieder sind wahl- und abstimmungsberechtigt.
- Die Mitgliederversammlung beschließt, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, mit einfacher Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder.
- Ist die Wahl eines Vorstandsmitgliedes nicht erfolgreich, beruft die/der Vorsitzende innerhalb von vier Monaten eine Mitgliederversammlung ein. Ist dann die Wahl erneut nicht erfolgreich, kann der Vorstand die Auflösung des Verbandes und die Verwendung des Vermögens nach § 10 Abs. 2 mit einer Dreiviertelmehrheit beschließen.
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