§ 6 Vorstand, Organe des Verbandes

  1. Die Organe des Verbandes sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.


  2. Der Vorstand setzt sich aus der oder dem Vorsitzenden, der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden sowie der Kassenwartin oder dem Kassenwart zusammen. Die Zusammensetzung des Vorstandes soll ein möglichst repräsentatives Bild der Mitglieder widerspiegeln.


  3. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende- ist zwingend vom LGLN zu stellen. Die weiteren Vorstandsmitglieder müssen ordentliche Mitglieder sein.


  4. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung einzeln gewählt. Bei mehreren Personen entscheidet eine Stichwahl zwischen den beiden Personen mit den meisten Stimmen. Wenn bereits im ersten Wahlgang eine Person die absolute Mehrheit erreicht, entfällt die Stichwahl.


  5. Ein Vorstandsmitglied ist abgewählt, wenn die Mitgliederversammlung an seiner Stelle ein neues Vorstandsmitglied wählt.


  6. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende vertritt den Verband nach außen. Sie oder er ist an die Weisung des Vorstands gebunden.


  7. Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich nach der Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende hat auf der Mitgliederversammlung einen Tätigkeitsbericht abzugeben.


  8. Nutzungsrechte von Nichtmitgliedern an der Datensammlung bestimmt der Vorstand.


  9. Der Vorstand ist von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden einzuberufen, wenn sie oder er es nach Lage der Dinge für erforderlich hält oder ein Vorstandsmitglied es beantragt.


  10. Ist ein Vorstandsmitglied nicht mehr ordentliches Mitglied, ist sein Amt innerhalb von drei Monaten neu zu wählen.